facharzt - Kindschaftsrecht
   
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Kindschaftsrecht (Österreich)
Das Kindschaftsrecht ist ein Begriff aus dem österreichischen Familienrecht und regelt die Beziehungen eines Kindes zu seinen Eltern, dabei insbesondere Unterhalt und Obsorge. Leitendes Prinzip des Kindschaftsrechts ist die Förderung des Kindeswohles, die Interessen der Eltern bzw. die eine jeden einzelnen Elternteiles sind hier nachrangig.
Elternschaft
Mutter- und Vaterschaft
Um kindschaftrechtliche Beziehungen Rechtsfolgen zuzuordnen, ist primär festzustellen, wer Mutter und Vater des Kindes sind (Juristische Elternschaft)
Die Mutterschaft eines Kindes, steht in der Regel fest (Römisches Recht: mater sempercertaest), wogegen die Feststellung der leiblichen Vaterschaft lange Zeit nicht oder doch schwer nachweisbar war – paterincertus. Daher das Rechtssprichwort: paterest, quemnuptiaedemonstrant. Heute ist die Feststellung der Vaterschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit (~ 99,9 %) möglich, hingegen ist die Zuordnung der Mutterschaft durch die Methoden der Fortpflanzungsmedizin (Leihmutterschaft, In vitro-Fertilisation, ua.) unsicherer geworden.
Ablehnung der Mutterschaft
Kindesweglegung ist nicht mehr strafbar, wenn das Kind an einen sicheren Ort gebracht wird (z. B. „Babynester”). Diese Neuerung ermöglicht Müttern auch, ihr Kind in einem Krankenhaus anonym zur Welt zu bringen, was in einigen Bundesländern bereits möglich ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Februar 2003 die Ermöglichung der anonymen Geburt grundsätzlich gebilligt.
Grundlage des Kindesunterhalts sind die §§ 140ff ABGB:
 § 140 (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
Diese Forderung überträgt sich auf die Großeltern (§ 141), wie auch die Nacherben der Eltern (§ 142)Leitprinzip ist im allgemeinen das Kindeswohl – die Ansprüche und Bedürfnisse der Unterhaltsverpflichteten sind als geringerwertig angesehen: Grundsätzlich gilt, je höher das Einkommen der jeweiligen Unterhaltspflichtigen, desto mehr Unterhalt ist zu leisten. Der Elternteil muss bemüht sein, nach seinen Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen .
Beim Bedarf des Kindes wird zwischen Regelbedarf (Unterkunft, Nahrungsmittel, Bekleidung, Unterricht und Erziehung, Freizeitgestaltung, Taschengeld) und Sonderbedarf (bspw. Zahnregulierung, Spitalsaufenthalt, uä.) unterschieden.Die Bemessung des Kindesunterhaltes in Geld ist nur dort praktisch relevant, wo das Kind von den es versorgenden Eltern getrennt lebt, sei dies aufgrund von Scheidung oder weil das (erwachsene) Kind z. B. eine Schule (Universität) im Ausland besucht.
Selbsterhaltungsfähigkeit Unterhalt ist nur soweit zu entrichten, als sich das Kind nicht selbst erhalten kann. Diese (fiktive) Selbsterhaltungsfähigkeit[3] ist unabhängig von der fixen Grenze der Volljährigkeit, sie kann davor (Lehrling) oder danach (nach Studium) eintreten.
Die Gerichtspraxis nimmt eine Selbsterhaltungsfähigkeit bei einem Monatseinkommen von ca. 865 € an. Während des Präsenzdienstes gilt das Kind in jedem Fall als selbsterhaltungsfähig. Beginnt es danach eine weiterführende Ausbildung wie ein Universitätsstudium, so lebt der Unterhaltsanspruch ggf. wieder auf, sodass die Eltern, wenn sie dazu theoretisch finanziell in der Lage sind, auch ein Universitätsstudium finanzieren müssen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Studierende zielstrebig und mit mindestens durchschnittlichem Studienerfolg betreibt. Ein einmaliger Studienwechsel am Anfang dieses Studiums wird von der Gerichtspraxis toleriert. Für ein an ein erfolgreich absolviertes Studium angehängtes Doktoratsstudium sind allerdings strengere Maßstäbe (bisheriger Studienfortgang überdurchschnittlich etc.) anzulegen.
 
Anspruch gegen die Eltern
Soweit das Kind nicht selbsterhaltungsfähig ist, hat es Unterhaltsansprüche gegen beide Eltern. Die Gerichtspraxis geht aber von Prozentquoten zwischen 16 und 22% des Jahres-Nettoeinkommens eines jeden unterhaltspflichtigen Elternteiles aus, wobei für die genaue Bemessung – innerhalb der 16–22% – das Kindesalter ausschlaggebend ist
Auf letzter Stufe haben  alle Großeltern zum Kindesunterhalt beizutragen
Die Eltern (Großeltern) haben ihre Ansprüche vorrangig gegen ihre Ehegatten oder Vorfahren, die Großeltern primär gegen ihre Kinder und erst sekundär gegen ihre Enkel zu richten
Obsorge
Neben dem Unterhalt ist die Obsorge eine der zentralen Pflichten im Kindschaftsrecht. Im Gegensatz zum Unterhalt endet sie definitiv mit Volljährigkeit des Kindes.
Die Eltern haben die Verpflichtung, die Gesundheit des Kindes zu erhalten und zu fördern und es zu erziehen. Weiterhin kommt ihnen die Vertretung des, weil minderjährig, noch beschränkt geschäftsfähigen Kindes, sowie die Verwaltung seines Vermögens zu.
Vertretung
Das minderjährige Kind ist noch nicht voll geschäftsfähig. Aus diesem Grund kann es rechtsgeschäftlich nicht selbst in Wirksamkeit treten und benötigt, z. B. wenn es als 16-Jähriger ein Moped kaufen will, die Einwilligung der Eltern.
Hierbei ist zu bedenken, dass grundsätzlich jeder Elternteil für sich das Kind vertreten kann; es reicht also wenn z. B. die Mutter einwilligt – dass der z. B. Vater dagegen gewesen wäre, ist nach bereits erfolgter Einwilligung unbeachtlich. Im Gegensatz dazu gibt es jedoch Rechtshandlungen, die die Einwilligung beider Elternteile (z. B. Kündigung eines Lehrvertrages) oder sogar Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes (z. B. beim Verkauf eines Grundstückes, das dem Kind gehört) erfordern.
Verwaltung
Hat das (minderjährige) Kind eigenes Vermögen, so trifft die Eltern die Pflicht, dieses zu verwalten: Sie haben das Vermögen zu erhalten und, wenn möglich, zu vermehren.
Rechtlicher Stand des Kindes
Namensrecht
Der Familienname wird mit der Geburt erworben. Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter (§ 165 ABGB) und deren Staatsbürgerschaft (§ 7 Abs 3 StbG). – Eheliche Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen der Eltern (§ 139 ABGB) – oder nunmehr den Namen, auf den sich die Eltern geeinigt haben, sonst den Namen des Vaters – und werden mit Geburt österreichische Staatsbürger, wenn dies ein Elternteil ist oder am Tag seines Ablebens war (§ 7 Abs 1 StbG).
Namensgebung
Den Vornamen des Kindes bestimmen bei ehelichen Kindern die Eltern, bei unehelichen die Mutter; also die Erziehungsberechtigten. Der Vorname darf nicht gegen das Kindeswohl und die öffentliche Ordnung verstoßen. Der erste Vorname muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen: z. B. Rainer Maria R. (§ 21 Abs 2 PStG).Vornamensänderung ist nicht ohne weiters möglich, sondern bedarf behördlicher Zustimmung, die aber aus wichtigen Gründen erteilt wird.
 
Eheliche Kinder
Für Kinder, die nach der Eheschließung und vor Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Mutter geboren werden, stellt das Gesetz eine Ehelichkeitsvermutung auf. Es wird angenommen, dass das Kind (noch) vom Ehemann der Mutter stammt. Gleiches gilt für Kinder, die vor Ablauf des 300. Tages nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren werden (§ 138 Abs 1 ABGB). Bis zum KindRÄG 2001 galt die Ehelichkeitsvermutung auch für Kinder, die innerhalb von 302 Tagen nach Eheauflösung geboren wurden. Diese (Rechts-)Vermutung ist durch den Beweis des Gegenteils widerlegbar: Hat der Ehemann Gründe anzunehmen, dass er nicht der Vater ist, kann er die Ehelichkeit innerhalb eines Jahres ab Kenntnis dieser Umstände, frühestens aber mit Geburt des Kindes, durch Klage bestreiten (Ehelichkeitsbestreitungsklage). Seit dem KindRÄG 2001 durchbricht ein späteres Vaterschaftanerkenntnis eines anderen Mannes die Ehelichkeitsvermutung unter der Voraussetzung, dass die Mutter den Anerkennenden als Vater bezeichnet und das Kind (vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger) dem zustimmt. Der Mann, der bisher als Vater vermutet wurde, kann allerdings gegen ein solches Anerkenntnis Widerspruch erheben. Ebenso kann der Ehemann der Mutter - trotz Vorliegen eines wirksamen Anerkenntnisses - nach Auffassung des OGH noch die Ehelichkeitsbestreitungsklage erheben.
Obsorgeregelung bei Trennung
Trennen sich die Eltern durch Scheidung und weisen sie dem Gericht eine Vereinbarung über den Hauptaufenthaltsort der Kinder vor, so gilt die gemeinsame Obsorge. Kommt es zu keiner oder einer das Kindeswohl nicht fördernden Einigung, so hat das Gericht zu entscheiden wem die alleinige Obsorge zukommt. Dafür hat das Gericht auch den Willen des Kindes als Entscheidungsgrundlage zu nehmen; tatsächlich entscheiden kann das Kind aber nicht.
Die gemeinsame Obsorge nach der Scheidung kann von einem der Elternteile jederzeit gerichtlich aufgehoben werden ohne dass das Gericht diese Entscheidung prüfen darf. Dem anderen Elternteil bleibt dann nur die Klage auf Obsorgewechsel und die Beweisführung, dass das Kindeswohl beim anderen Elternteil gefährdet ist was oft zu hoch konflikthaften Verfahren führt.
Es führt nicht jede bedenkliche Handlung oder Neigung zu einer Entziehung der Obsorge: So ist einmalige (!) Verletzung des Kindes durch Ohrfeigen durch die Mutter in der Regel noch kein Grund zur tatsächlichen Entziehung der Obsorge. Auch die Mitgliedschaft in einer Sekte kann seit einer Entscheidung des EGMR – Religionsfreiheit ist ein Menschenrecht – nicht die Entziehung begründen. Auch das Verlassen des Landes ist noch kein Grund die Obsorge zu entziehen.
Mindestrechte
Der Elternteil, dem die Obsorge nicht zugeteilt worden ist, hat dennoch bestimmte Mindestrechte:
 Recht auf persönlichen Verkehr: Der nicht mit der Obsorge Betraute hat das Recht, mit dem Kind zu verkehren, wobei primär nach der Vereinbarung, subsidiär nach der Anordnung des Pflegschaftsgerichts richtet.
Informations- und Äußerungsrechte: Der nicht mit der Obsorge Betraute hat das Recht, über wichtige, das Kind betreffende, Angelegenheiten informiert zu werden und sich dazu zu äußern.
Charakteristisch für uneheliche Kindschaft sind folgende Rechtsfolgen:
Mögliche gemeinsame Obsorge
Sowohl bei Leben in häuslicher Gemeinschaft als auch bei unterschiedlichen Wohnsitzen der Eltern ist gemeinsame Obsorge möglich. Erforderlich ist ein Antrag beider Elternteile beim zuständigen Bezirksgericht. Die gemeinsame Obsorge kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem der Elternteile aufgekündigt werden und ist dies einer gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich.[10]
 
 Adoption
Einzelne Personen oder zwei miteinander verheiratete Personen gemeinsam können Kinder adoptieren, also an Kindes statt annehmen. Dieses Recht ist allerdings keineswegs nur kinderlosen Einzelpersonen bzw. Eltern vorbehalten – eigene leibliche Kinder des (der beiden) Annehmenden sind kein Hinderungsgrund. Selbst Großeltern können ihre Enkelkinder adoptieren.Die Adoption kommt durch Vertrag zwischen Adoptierendem und Wahlkind (bzw. dessen gesetzlicher Vertreter) zustande, wobei zu beachten ist, dass der Adoptierende 18 Jahre älter sein muss als das Wahlkind. Somit soll die Adoption einer „normalen“ Kindschaft nachgebildet sein. Der Wahlvater muß das dreißigste, die Wahlmutter das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Nehmen Ehegatten gemeinsam an oder ist das Wahlkind ein leibliches Kind des Ehegatten des Annehmenden, so ist eine Unterschreitung dieser Altersgrenze zulässig, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht.
Bezüglich der Bewilligung der Adoption durch das Gericht ist anzumerken, dass hierbei auch die Anliegen der leiblichen Kinder Beachtung finden. Angehört werden müssen die Eltern des (minderjährigen) Wahlkindes sowie der Ehegatte des Adoptierenden.
Rechtswirkungen
Die Adoption führt dazu, dass das Wahlkind wie ein eheliches Kind behandelt wird. Die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Wahlkind und seinen leiblichen Eltern werden gegenüber dem neuen familienrechtlichen Verhältnis nachrangig. Erbrechtlich wirkt sich die Adoption so aus, dass das Wahlkind zwar vom Adoptierenden erben kann (und umgekehrt), sonst jedoch keine erbrechtliche Beziehung zu Verwandten des Adoptierenden hat. Der Pflichtteilanspruch des Wahlkindes gegenüber seinen leibliche Eltern bleibt erhalten.Pflegekinder sind in Obsorge Dritter, da die leiblichen Eltern diesen Pflichten nicht nachkommen (können).
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