facharzt - Gesetzliche Grundlagen
   
  Index
  DIAGNOSTIK PSYCHISCHER STÖRUNGEN BEI KINDERN UND JUGENDLICHEN
  GEISTIGE BEHINDERUNG
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  HIRNSTÖRUNGEN
  HYPERKINETISCHE STÖRUNGEN
  BEWEGUNGSST.
  STÖRUNGEN DER SPRACHE UND DES SPRECHENS
  LERNSTÖRUNGEN
  ANGSTSTÖRUNGEN
  AFFEKTIVE STÖRUNGEN
  ZWANGSSTÖRUNGEN
  BELASTUNGS- UND ANPASSUNGST.
  PSYCHISCHE STÖRUNGEN MIT KÖRPERLICHER SYMPTOMATIK
  STÖRUNGEN DES SOZIALVERHALTENS
  SUBSTANZMISSBRAUCH
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  PERSÖNLICHKEITSST.
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Gesetzliche Grundlagen
 
MÜNDIGKEIT:
Kinder: 0-6 Jahre, keine Geschäftsfähigkeit, alle Geschäfte nichtig, keine Deliktfähigkeit
UNMÜNDIGE Minderjährige: 7-14 Jahre, nur berechtigende Geschäfte, keine/beschränkte Deliktsfähigkeit
MÜNDIGE Minderjährige: 14 – 18 Jahre, Verfügen über eigenen Erwerb, und über zur freien Verfügung überlassene Sachen, volle Deliktsfähigkeit (ausser geistige Defizite)
 
Kindschaftsrecht? – Konvention über die Recht des Kindes 1990, Übereinkommen.
Gutachterliche Fragen durch JA?
 
§ 144 ABGB „Obsorge“ :
-          Pflege und Erziehung
-          Vermögensverwaltung
-          Gesetzliche Vertretung (z.B. Zustimmung zur ärztlichen Behandlung)
 
Kann nur durch Gerichtsbeschluss (auch in Teilbereichen) übertragen werden (Ausnahme Unterbringung WG)
Aufenthaltsbestimmungsrecht : dort wo Lebensmittelpunkt, nach Scheidung gemeinsame Obsorge aufrecht. Besuchsrecht: Vereinbarung oder gerichtlicher Beschluss.
Zur Vertretung ist grundsätzlich jeder Elternteil berechtigt, bei wichtigen Vertretungsverhandlungen (z.B. Namensänderung, Auflösung Lehr oder Dienstvertrag) bedarf es Zustimmung des anderen Elternteils. Bei Vermögensangelegenheiten ist auch die Genehmigung des Gerichtes erforderlich. (z.B. Belastung einer Liegenschaft, Abschlagen einer Erbschaft…)
 
AUFSICHTSPFLICHT: „ Pflicht, so zu betreuen, dass keiner Schaden erleidet“
Kennenlernen- informieren- anleiten- kontrollieren
Grundsätzlich: Eltern, kann durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung an Dritte übertragen werden.
Maßgebend für das Maß der Aufsichtspflicht – besondere Verhältnisse des Einzelfalles.
Orientiert sich an ALTER; EIGENART; REIFE und GEFAHRENQUELLE.
SORGFALTSMAßSTAB: orientiert sich an Frage: wie hätte ein anderer Betreuer in dieser Situation mit diesem Kind gehandelt?
AUSWAHLVERANTWORTUNG: Aufklärungspflicht über besondere Eigenschaften des Kindes und sonstige Umstände und Beurteilung, ob Verantwortung übertragbar
ORGANISATIONSVERSCHULDEN. Geeignete Rahmenbedingungen müssen geschaffen werden durch betreuende Einrichtung
Der Aufsichtspflicht ist immer die Eigenverantwortung gegenüberzustellen. Diese sollen zur Selbstständigkeit erzogen werden- Abschätzung Risilko/Sicherheit
 
BEHANDLUNGSZUSTIMMUNG:
Unterschrift des Obsorgers zwingend erforderlich bei
-          nicht akuten Behandlungsmaßnahmen und Untersuchungen (Op.s, MRI, CT..)
-          Anfang, Beendigung und wesentliche Änderungen von medikamentösen Behandlungen
-           §8 Abs. 3 Krankenanstalten u. Kuranstaltengesetz : Behandlungen nur mit Zustimmung des Pfleglings , fehlt eigene Handlungsfähigkeit: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. BEHANDLUNG so DRINGEND, dass Aufschub Tod oder schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden: Zustimmung nicht erforderlich- Notwendigkeit entscheidet ÄRZTLICHE LEITUNG
-          AUSREICHENDE ÄRZTLICHE AUFKLÄRUNG VORAUSSETZUNG für WIRKSAME ZUSTIMMUNG (andernfalls EIGENMÄCHTIGE Heilbehandlung! Wird u.U. als Körperverletzung dann gewertet!)
-          AB 14 Jahre? Einwilligung in medizinische Behandlung kann mündiger Mj. selbst erteilen, im ZWEIFEL: Einsichts und Urteilsfähigkeit wird angenommen. Willigt mündiger Mj. In Behandlung ein, die SCHWERE BEEINTRÄCHTIGUNG DER KÖRPERLICHEN UNVERSEHRTHEIT oder der PERSÖNLICHKEIT verbunden- Obsorgeträger muss auch zustimmen! – Psychotherapie: darf ab 14 Jahren selber zusstimmen (lehnt er ab, gilt das, stimmt er zu, kann Obsorgeträger ablehnen bei schwerwiegenden Bedenken bei Ablehnung - sollte aber rasch erfolgen- Jugendwohlfahrtsträger durch Arzt zu verständigen- kann dann Zustimmung erteilen, erteilt JA auch nicht Zustimmung- Pflegschaftsrichter- kann das ohne Gutachten auch nicht- Arzt kann Behandlung ohne Einwilligung durchführen! - aber natürlich nur bei Gefahr im Verzug ohne Behandlung!)
 
UNTERBRINGUNGSGESETZ:
      § 3 „ Voraussetzungen“: 1) leidet an psychischer Krankheit , und 2) bringt damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das anderer ernstlich und erheblich in Gefahr und 3) andere Unterbringung nicht möglich
      § 4, 5 (Sachwalter, Minderjähriger, Widerruf der U auf Verlangen)§6 (Arzt zulässig erklären, schriftlich mit Zeugnis in die Krankengeschichte ) §7 (nur sechs Wochen, auf erneutes Verlangen höchstens zehn Wochen): „Unterbringung auf Verlangen.“ Person, bei der die Voraussetzung zur Unterbringung vorliegen, wenn sie de n Grund und die Bedeutung einsieht und ihren Willen nach dieser Einsicht bestimmen kann. Eigenhändig schriftlich VOR der Aufnahme, in Gegenwart des Abteilungsleiters . Kann jederzeit widerrufen werden. Darauf muss der Arzt vor Aufnahme hinweisen. VERZICHT auf Widerruf ist UNWIRKSAM. Minderjähriger darf nur untergebracht werden , wenn die Erziehungsberechtigten und, wenn er mündig ist auch er selbst die Unterbringung verlangen. (eigenhändig schriftlich) Für Widerruf genügt eine Person, die dazu berechtigt ist!
      Unterbringung ohne Verlangen:
      §8: Person darf nur gegen oder ohne Willen in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn Amts- oder Poliziearzt sie untersucht und dies bescheinigt.
      §9: 2. Bei Gefahr in Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Person ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen.
      §10: Der Abteilungsleiter hat die Person unverzüglich zu untersuchen. Sie darf nur aufgenommen werden, wenn nach seinem ärztlichen Zeugnis die Voraussetzungen zur Unterbringung vorliegen. Er hat den Kranken über die Gründe und die Möglichkeit von zweitem FA untersucht zu werden zu unterrichten. Er hat den Patientenanwalt und (falls pat. Nicht widerspricht) Angehörige von Unterbringung zu verständigen. Auf Verlangen hat ein weiterer FA die aufgenommene Person spätestens am Vormittag nächsten Werktages zu untersuchen.
      §11: Unterbrigungsuntersuchungen müssen auch bei sich verschlechternden „offen“ geführten Patienten und solchen, die Unterbringung auf Verlangen widerrufen wie oben durch geführt werden.
       „Anhörung des Kranken“
      § 19:  Gericht innerhalb vier Tagen ab Kenntnis der Unterbringung. Gehört Patient, Abteilungsleiter , Patientenanwalt, Vertreter des Kranken, Einsicht in KG.
      § 20: zulässig: mündliche Verhandlung spätestens 14 Tage nach Anhörung
      § 21: unzulässig. Muss sofort aufgehoben werden, ausser Rekurs: sogleich stattgegeben durch Gericht: Unterbringung bleibt aufrecht, sonst innerhalb dreier Tage Rekurs auszuführen. ?
      „Mündliche Verhandlung“
      § 22: Zur Vorbereitung der Verhandlung hat das GERICHT einen Sachverständigen zu bestellen, dieser muss Kranken unverzüglich untersuchen und Gutachten erstellen.
      „Beschluß“
      § 26: Gericht muss Frist setzen, darf drei Monate nicht übersteigen. Rekurs durch Kranken innerhalb 14 tagen, von Abteilungsleiter innerhalb sieben Tagen.
      „Weitere Unterbringung“
      darf weitere jeweils sechs Monate nicht übersteigen. Über ein Jahr hinaus nur nach übereinstimmendem Gutachten ZWEIER Sachverständiger
      „ Aufhebung der Unterbringung“.
       Abteilungsleiter ? hat die Unterbringung jederzeit aufzuheben, wenn Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Behandelnde Arzt hat das weitere Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen zumindest wöchentlich, wenn über sechs Monate zumindest monatlich in der KG zu dokumentieren.
      „Beschränkung der Bewegungsfreiheit“
auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes nur unter der Angabe des Grundes und unverzüglich an Vertreter mitzuteilen. (bei Fixierungen an Patientenanwalt/Gericht gefaxt)
       „Verkehr mit Aussenwelt“
nur dann Einschränkung zulässig, wenn zur Abwehr einer Gefahr oder zum Schutz der Rechte anderer Personen im KH unerlässlich. Schriftlich unter Angabe des Grundes anzuordenen (in KG) sowie Kranken und Vertreter mitzuteilen. Gleiches gilt für Privatkleidung, persönliche Gegenstände, Ausgang ins Freie
§ 36  „BESONDERE HEILBEHANDLUNG“: geeignet, physische und psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen. ( ECT, Zwangsernährung, Depotmedikation). Ist beim unvertretenen, nicht einsichts- und urteilsfähigen Patienten nur nach Genehmigung des Gerichtes zulässig! Rechtsfolgen: in Bezug auf Maßnahme Urteils- und Einsichtsfähig: seine schriftliche Zustimmung, bei Minderjährigem: Obsorgeträger, bei Personen ohne gesetzlichen Vertreter: Genehmigung des Unterbringungsgerichts. (Darf nicht gege-n seinen Willen behandelt werden- bei urteils und einsichtsf. Patienten, besondere Heilbehandlungen nur mit schriftl. Zustimmung. !) Bei Aufschub Leben oder schwere Beeinträchtigung: Zustimmung nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit bestimmt Abteilungsleiter.
 
Ärztegesetz:
§ 51. Dokumentationspflicht: Arzt VERPFLICHTET über JEDE übernommene (Beratung oder Behandlung) Person insbes. über Zusatand, Vorgeschichte, Diagnose, Krankheitsverlauf, über Art und Umfang der beratenden, diagnostischenund therapeutischen Leistungen erforderliche Daten zu führen und hierüber der Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung Auskünfte zu erteilen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die herstellung von Abschriften zu ermöglichen. Im Falle eines V. im Sinne § 54 sind Aufzeichnungen über die den Verdacht begründenden Wahrnehmungen zu führen. Den gemäß § 54 verständigten Behörden ist hierüber Auskunft zu erteilen.
 
§ 54 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT: (1) Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. (Geheimnis jede Tatsachte, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich ist und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein Interesse hat) (2) gilt nicht bei Entbindung durch den Berechtigten (impliziert aber urteils und einsichtsfähig), Wahrung öffentlicher Interessen, Schutz höherer Gütern- Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Personen, Meldepflichtigkeit von Erkrankungen. ANZEIGEPFLICHT (4)PFLICHT zur „UNVERZÜGLICHEN“ Anzeige an die Sicherheitsbehörde: V.a. strafbare Handlung- zum Tod oder schwere Körperverletzung geführt hat oder führt, bei UNMÜNDIGEN, WEHRLOSEN oder JÜNGEREN Personen reicht nach § 92 StGB leichte Gesundheitsschädigung oder leichte Körperverletzung aus- bzw. (5) Ergibt sich Ausübung seines Berufes der Verdacht, das ein MINDERJÄHRIGER misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht wurde, so hat er Anzeige (nicht unverzüglich) an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen NAHEN ANGEHÖRIGEN, so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert UND eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger oder einer Kinderschutzeinrichtung erfolgt. (6) Arzt hat in Fällen einer vorsätzlichen schweren Körperverletzung auf bestehende Opferschutzeinrichtungen zu verweisen.
 
Ärzte haben KEIN Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren! (Abwägung im Verwaltungsverfahren)
 
 § 37 JWG MITTEILUNGSPFLICHT: Ergibt sich der V., dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, haben sie (auch wenn auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet) dem Jugendwohlfahrtsträger Meldung zu erstatten, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Kindes erforderlich ist.
 
Entlassung auf Revers: § 56 Abs. 3 SKAG der behandelnde Arzt hat auf allfällige für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen . Bis zu 14. Lj. Erziehungsberechtigte, ab 14. Lj. Kann er Folgen einschätzen? Andererseits auch entscheidend, ob die frühzeitige schwere bzw. nachhaltige Folgen nach sich ziehen kann. 1) Arzt muss genau aufklären, 2) Unterschreiben lassen, dass verstanden und Verantwortung übernehmen und für Schäden keine Haftung für Arzt und dass Kind jederzeit ins KH zurückgebracht werden kann. 3) Wenn Ablehnung gravierende Gesundheitsgefährdung . Pflegschaftsgericht wird verständigt, wenn Herausgabe unmittelbar gefährlich. Bei Gefahr in Verzug Behandlung des Kindes auch ohne elterliche Zustimmung.
 
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